Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: 01.01.2007
I. Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachstehend dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs.1 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Davon abweichende Bedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Widersprechen sich die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten ausschließlich die Bedingungen der Verkäuferin. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
II. Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
1. Angebots- und Verkaufsbedingungen
1.1 | Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. |
1.2 | Der Käufer ist an seine Bestellung drei Wochen gebunden. |
1.3 | Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin. |
1.4 | An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
2. Lieferfristen und Lieferbedingungen
2.1 | Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer der Verkäuferin alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. |
2.2 | Haben die Parteien ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich vereinbart, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware bis zum Ablauf dieses Tages 24 Uhr anzuliefern. |
2.3 | Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, die Bahn, die Post oder mit Verladung auf die Fahrzeuge der Verkäuferin zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den Käufer über (ex works). Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. |
2.4 | Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie gesondert mit der Verkäuferin vereinbart werden. Ist im Vertrag vereinbart, dass die Lieferung inkl. Übernahme der Frachtkosten erfolgt, so gilt dies nur für eine Auslieferung. Bei nicht vereinbarten Teilabrufen sind weitere entstehende Frachtkosten von dem Käufer zu übernehmen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teilleistung für den Käufer zumutbar ist. |
2.5 | Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erlauben. Das Abladen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch bauseitig gestelltes Personal zu erfolgen und darf die Zeitdauer von 1,5 Stunden nach Anfuhr nicht überschreiten. |
2.6 | Die Ware wird branchenüblich verpackt. |
2.7 | Unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt verlängern den Zeitpunkt der Lieferfrist um die Zeit des Bestehens dieses Ereignisses und führen nicht zu einem Verzug. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. |
2.8 | Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. |
3. Preise
3.1 | Die Preise der Verkäuferin sind Nettopreise. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich vorgesehenen Höhe. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. |
3.2 | Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Standort, zzgl. der Fracht- und Verpackungskosten |
3.3 | Die Preise und Lieferungen frei Baustelle gelten unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Bei Nichteinhalten der unter 2.5 geregelten Ladezeiten bleibt es der Verkäuferin vorbehalten, die Standzeit zu berechnen. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Umladekosten sowie ein Verladen der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem Käufer getrennt berechnet. |
3.4 | Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen im Hinblick auf die Ware bei der Verkäuferin eingetreten, so ist die Verkäuferin nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt. |
3.5 | Der Käufer ist verpflichtet, den Preis für die gesamte bestellte Menge zu zahlen, auch wenn er diese nicht vollständig abruft. |
3.6 | Rücknahmen und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gem. besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
3.7 | Bei Zahlungsverzug und insbesondere bei gerichtlicher Beitreibung werden sämtliche noch offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Ferner entfallen etwa bewilligte Rabatte, Boni, etc. Gleiche Rechtsfolgen treten ein, wenn über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Käufer Unternehmer, so ist die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Käufer nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, von uns anerkannt oder wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
3.8 | Vorgerichtliche Kosten können wir vorbehaltlich tatsächlich entstandener höherer Kosten pauschal mit EUR 10,- geltend machen. Dies gilt insbesondere für Mahnkosten, mit Ausnahme der Kosten der verzugsbegründeten Erstmahnung. Unserem Vertragspartner ist der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Schadens gestattet. |
3.9 | Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
4. Zahlung
4.1 | Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Berücksichtigung von 2% Skonto zu erfolgen. Der Skontoabzug setzt voraus, dass bis dahin alle früheren Rechnungen ausgeglichen sind und wird nur auf den Nettobetrag unter Abzug von Frachtkosten und Rabatten gewährt. Der Betrag muss innerhalb der Skontofrist, spätestens am letzten Tag dem Konto der Verkäuferin gutgeschrieben sein. Scheckzahlungen müssen soweit rechtzeitig erfolgen, dass der Betrag ebenfalls am letzten Skontotag auf dem Konto der Verkäuferin zur Verfügung steht. |
4.2 | Gegen die Ansprüche der Verkäuferin aus diesem Vertrag ist eine Aufrechnung des Käufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht. |
4.3 | Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, für die zukünftige Lieferung Vorauskasse zu verlangen. |
5. Gewährleistung und Schadensersatz
5.1 | Alle Angaben, wie Abbildungen, Beschreibungen, Farben, Montageskizzen, Maße, Gewichte und Zeichnungen, sowie Preise in Katalogen (Internetauftritt) sind nur als ungefähr anzusehen. Sie sind nicht geeignet, bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu begründen. Etwas anderes gilt nur, sobald sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen stellen nur dann die Einräumung einer Garantie im Sinne von § 443 BGB dar, wenn dies es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. |
5.2 | Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln unserer dem Käufer geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht haben. Dies gilt insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln. Diese Haftungsbeschränkung für Mangelschäden gilt nicht für eine leicht fahrlässige Verursachung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
5.3 | Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach der Lieferung unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und, soweit erforderlich, Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich uns spezifiziert geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand des Vertragsgegenstandes als genehmigt. Sachmängelansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verzicht auf den Verspätungseinwand kann nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Etwaige Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Ablauf der Rügefristen erfolgen aus Kulanz. |
5.4 | Zahlungen des Käufers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur zurückbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 5.2. dieser Bedingungen erfüllt sind. Rügt der Käufer aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Käufer zu berechnen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verbringung. Wir sind berechtigt, den Käufer mit derartigen Mehrkosten zu belasten. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns aus Verbrauchsgüterverkauf (§§ 478, 479 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarungen des Käufers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. |
5.5 | Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, die im Regelfall mindestens 4 Wochen betragen muss. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Verkäuferin durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. |
5.6 | Die Verkäuferin leistet für die Dauer von einem Jahr ab Ablieferung die Gewähr, sofern die Ursache für den Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorlag. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen. |
5.7 | Wenn die Verkäuferin oder deren Erfüllungsgehilfen vor – bei – oder nach einem Abschluss oder in anderem Zusammenhang Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet die Verkäuferin dafür nur dann, wenn sie hierfür ein besonderes Entgelt nach den maßgebenden Gebührenordnungen vereinbart hat. |
5.8 | Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen, Variantenprodukten und nicht am Lager geführten Artikeln ist zu beachten, dass Produktionsbedingte Mengentoleranzen von +/- 5% entstehen können. |
6. Haftungsbeschränkungen
6.1 | Bei einfacher, fahrlässiger Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. Bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin nicht. |
6.2 | Die Verkäuferin haftet auch für gesetzlich vorgesehene zwingende Haftungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder die Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden sowie für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. |
6.3 | Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund. |
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 | Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsbeziehung, auch künftiger Forderungen, im Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch bei Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. |
7.2 | Der Käufer ist solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, das Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus der gesamten Geschäftsbeziehung, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Lieferungen der Verkäuferin zur Sicherung an diese ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin sämtliche Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch die Verkäuferin benötigt werden. |
7.3 | Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich darüber zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die der Verkäuferin gehörenden Gegenstände und Forderungen, wie z. B. Pfändungen oder jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums erfolgen. |
7.4 | Übersteigt der Wert der Verkäuferin gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsbedingung ihrer Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Rückübertragungen vorzunehmen. Die Auswahl der rückzuübertragenden Sicherheiten erfolgt durch die Verkäuferin. |
7.5 | Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Käufer bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Der Rücktritt vom Vertrag schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Käufer nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt. |
7.6 | Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
7.7 | Wird die Liefersache ins Ausland verbracht, so gilt folgendes: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Liefergegenstand treffen werden. |
8. Vertragsverletzung des Käufers, sonstige leistungspflichtigen Sicherheitsleistungen und Gefährdung der Leistung der Verkäuferin
8.1 | Kommt der Käufer mit der An- bzw. Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so ist die Verkäuferin nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach. |
9. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel
9.1 | Als ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Burgbernheim vereinbart. |
9.2 | Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen. |
9.3 | Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformabrede kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden. |
9.4 | Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingung. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt. |
Höllko GmbH